Büro+Technik GmbH CVU Potsdam – Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

1. Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Verkaufsbe­dingungen umfasst die gesamten Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner. Soweit andere als unsere AGBs von unseren Bedingungen nachteilig abweichen, soll die ge­setzliche Regelung gelten. Andere AGBs werden in keiner Weise Vertragsbestandteil.

2. Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse etc. und die darin enthaltenen Daten über Leistung, Betriebskosten etc. sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und keine Montage- oder Gebrauchsanleitung enthalten.

3. Handelsübliche Abweichungen bleiben orbehalten. Lieferungen von B+T stehen unter Selbstbelieferungs­vorbehalt. Eine Verlängerung der Lieferfristen erfolgt in angemessenem Maße, wenn die B+T aus unverschul­detem Anlass dazu nicht in der Lage sein sollte. Soweit dem Kunden dies nicht zumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Teilleistungen sind zulässig, soweit keine gesonderte Vereinbarung darüber getroffen wurde.

4. Inhalt des Vertrages sind die schriftlich festgehaltenen Gegenstände, andere Erklärungen wurden

nicht getroffen, mündliche Abreden sind nicht erfolgt. Dies stellt jedoch keine unwiderlegbare Vermutung dar.

5. Abtretungen von Ansprüchen gegen die B+T sind ohne deren Zustimmung unwirksam, dies gilt nicht für die Ab­tretung von Geldforderungen gegen B+T von Kaufleuten in deren Handelsbetrieb. Die Zustimmung ansonsten wird erteilt, wenn keine schutzwürdigen Interessen der B+T verletzt zu werden drohen.

6. Eine Aufrechnung mit Forderungen der B+T ist nur dann zulässig, wenn dem Kunden ein rechtskräftig festge­stellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen die B+T zusteht oder der Anspruch von der B+T unbestritten ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist im gewerb­lichen Bereich gegenüber der B+T ausge­schlossen, soweit dem Kunden nicht ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungs­reifer Anspruch gegen die B+T zusteht oder der An­spruch von der B+T un­bestritten ist.

II. Preise und Zahlungsbedingungen, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Niederlassung der B+T, wenn der Vertragspartner Kaufmann oder juris­tische Person des Öff. Rechts oder öff.-rechtl. Sonderver­mögen ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Bei Vermögensverschlechterung des Vertragspartners ist die B+T zum ganzen und auch teilweisen Rücktritt berechtigt, falls nach Fristsetzung keine Sicherheit geleis­tet wird.

3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezah­lung

des Kaufpreises Eigentum von B+T. Für Kaufleute gilt im ordentlichen Geschäftsverkehr der verlängerte Eigen­tumsvorbehalt. Verfügungen über das Vorbehaltseigen­tum dürfen nur mit unserer Zustimmung erfolgen, soweit sie dieses beeinträchtigen. Der Kaufmann gilt hinsichtlich der eingezogenen Forderung als Treuhänder. Der Besteller tritt zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Kaufpreisforderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises abzüglich einer gezahlten Kaution oder An­zahlung oder unbedingten, unbefristeten und unbe­schränkten Sicherheitsleistung die ihm zustehenden oder künftigen Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er oder Dritte die Kaufsache der B+T einsetzen wird, an B+T ab, die diese Abtretung annimmt. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber. B+T verpflichtet sich, in

Höhe der durch den Dritten gezahlten Beträge den Besteller von seiner Forderung gegenüber B+T freizustellen. Wird der Besteller Eigentümer des Werkes, vereinbaren Besteller und B+T bereits jetzt, dass B+T am Werk ein Pfandrecht wegen ihrer bestehenden oder künftigen Kaufpreisforderung in dieser Höhe zustehen soll. Wird der Besteller Pfand­rechtsinhaber an einem durch die Kaufsache mitbegrün­deten Werk, so tritt der Besteller neben seiner Forderung gegen den Eigentümer das Pfandrecht in Höhe des Kauf­preises bereits jetzt an B+T ab. B+T nimmt die Bestellung des Pfandrechts für ihre künftige oder beste­hende Forde­rung an.

4. Die unter II. genannten Sicherheiten gelten nur für Schulden aus derselben Lieferung, soweit keine geson­derte Vereinbarung getroffen wurde.

III. Gewährleistung und Haftung

1. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflich­ten oder Beschaffenheitsangaben beruhen oder garantiert sind oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesund­heit betreffen oder B+T eine Pflichtverletzung als Ver­käufer zu vertreten hat. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der B+T in Betracht kommende Ansprüche.

2. Beim Verkauf neuer Sachen gegenüber Unternehmern mit Ausnahme des § 478 BGB – und nur beim Verkauf gebrauchter Sachen an Verbraucher – ist die Gewährleis­tungsfrist auf ein Jahr beschränkt. In den gesetzlich gere­gelten Rückgriffsfällen gilt das Gesetz. Beim Verkauf gebrauchter Sachen an

Unternehmer ist die Gewährleis­tung ausgeschlossen, stehen B+T noch Gewährleistungs­ansprüche gegen Dritte an diesen Sachen zu, so tritt B+T diese hiermit an den Unternehmer ab, der diese Abtretung annimmt.

3. Die Beseitigung der Mängel erfolgt nach Ermessen der B+T im Betrieb, am Gerätestandort oder in einer von B+T autorisierten Werkstatt. Transportweg und Transportmittel ist B+T zu wählen befugt, soweit sonst die sachgemäße Behandlung des Gerätes nicht gewährleistet ist. Der Transport erfolgt nur dann auf Gefahr von B+T hin, wenn diese ihn durchführen.

IV. Besondere Bedingungen für Software

1. Die B+T besitzt die Urheberrechte an der von ihr her­gestellten Software. Sie behält sich das alleinige Copyright sowie weitere Rechte vor.

2. Der Erwerber der Software hat nach deren Erwerb unverzüglich eine Sicherungskopie auf eigene Kosten zu erstellen und diese bei Entäußerung des Programms zu vernichten. Dem Kunden obliegt es, seine Daten und Systemeinstellungen zu sichern. Dies bedeutet, dass er vor Beginn von Arbeiten oder Softwareinstallationen von B+T sein System komplett in einem B+T notfalls zugäng­lichem Backup sichern muss. Nach Prüfung des Systems durch B+T zum Zwecke der Erbringung von Werkleis­tungen ist der Kunde nicht mehr berechtigt, das System bis nach Abnahme der Werkleistungen ohne Zustimmung von B+T zu verändern. Dies gilt auch für automatische Updates. Sollte B+T ihre vertragsgemäßen Leistungen nicht fristgerecht erbringen oder ist ein unverändertes System dem Kunden nicht mehr zumutbar, kann er diese verändern. Wenn B+T die Unzumutbarkeit nicht zu ver­treten hat, hat sie für die erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch.

3. Der Erwerber ist nicht zur Vergabe von Unterlizenzen oder zur vorübergehenden Überlassung der Software an Dritte berechtigt. Der neue Erwerber ist der B+T, soweit vereinbart und interessengerecht, bekannt zu machen.

4. Mit dem Kauf oder dem Erwerb einer Lizenz von B+T Waren erhält der Vertragspartner nicht das Recht, diese mit anderen Produkten zu kombinieren oder zu verbinden, sofern hierdurch ein Recht der B+T verletzt wird. Andere Regelungen bedürfen der Schriftform. 5. Mit dem Erwerb der Lizenz, soweit nicht anders verein­bart, erwirbt der Erwerber nur das Recht, einen Arbeits­platz damit zu bedienen. Die Mehrfach- und Netzwerks­nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.